AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der SRE Stockmann und Reinländer Elektrotechnik GmbH (im Folgenden SRE genannt)

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend: AG genannt) und der SRE geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des AG, die SRE nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn die SRE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die SRE in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG dessen Beauftragung vorbehaltlos ausführt.

2. Erklärungen von Mitarbeitern der SRE, die diesen Bedingungen oder anderen zwischen der SRE und dem AG getroffenen Vereinbarungen widersprechen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von der SRE schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für alle mündlichen und schriftlichen Sondervereinbarungen mit sonstigen Vertretern der SRE.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung des AG, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrags zu qualifizieren ist, kann die SRE innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn mit deren Ausführung annehmen.

2. Die Angebote der SRE sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Dokumentationen und Entwürfen behält sich die SRE das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; ebenfalls ist das Kopieren untersagt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterlagen von der SRE als vertraulich bezeichnet wurden. Auf Verlangen sind alle Unterlagen unverzüglich an die SRE zurückzugeben.

4. Für den Inhalt des Lieferungs- bzw. Leistungsvertrages sind ausschließlich die erteilte Auftragsbestätigung der SRE und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich „ab Hauptniederlassung der SRE“ ausschließlich Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der SRE und dem AG zulässig.

3. Zahlungen sind kostenfrei an die SRE zu leisten. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck erfolgen nur erfüllungshalber. Die Erfüllungswirkung von Zahlungen tritt erst an dem Tag ein, an dem die SRE über den Gegenwert frei und endgültig verfügen kann.

4. Der AG ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der SRE anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

1. Für den Inhalt des Liefervertrages sowie für Art und Umfang der Lieferung sind ausschließlich die erteilte Auftragsbestätigung der SRE sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.

2. Unwesentliche Abweichungen der gelieferten Waren, Geräte und Anlagen von den Angebotsunterlagen sowie etwaige Änderungen in der Konstruktion und Ausführung der Waren, der Geräte und Anlagen, bedingt durch technische Notwendigkeiten und Verbesserungen, durch behördliche Bestimmungen oder durch nachträgliche Wünsche des AG bleiben ausdrücklich vorbehalten, ohne dass die SRE grundsätzlich die Verpflichtung zu einem besonderen Hinweis auf diese Änderung übernimmt.

3. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von der SRE angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen geklärt sind, insbesondere sämtliche vom AG zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie Pläne vorliegen. Der AG hat alle ihm obliegendenVerpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, soweit die SRE die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die SRE dem AG sobald alsmöglich mit.

4. Die SRE ist zu Teillieferungen sowie Teilleistungen berechtigt, sofern dieses nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

5. Die SRE haftet bei Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der SRE oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowiebei der leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Haftung der SRE ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle der Sätze 1 und 2 wird die Haftung der SRE wegen Verzugs für den Schadenersatz neben der Leistung auf insgesamt 5% und für den Schadenersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Preises für den Teil der Lieferungen begrenzt, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG sind – auch nach Ablauf einer der SRE etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 gegeben ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.Eine weitergehende Haftung für einen von der SRE zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des AG, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von der SRE zu vertretenen Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

6. Die SRE haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende oder nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die SRE nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der SRE die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die SRE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem AG infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er unverzüglich schriftlich den Rücktritt vom Vertrag gegenüber der SRE erklären.

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des AG. Die SRE wird, soweit möglich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des AG berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten– auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung– gehen zu Lasten des AG. Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme in den Betrieb des AG oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über. Werden die Waren, Geräte und Anlagen vom AG selbst abgeholt, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung der Waren, Geräte und Anlagen auf den AG über.

2. Die SRE nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der AG hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Wenn der Versand, die Zustellung und der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom AG zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der AG aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den AG über. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Durch die Einlagerung entstehende Kosten trägt der AG.

4. Auf Wunsch und Kosten des AG wird die SRE die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

VI. Entgegennahme

Der AG darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die SRE behält sich das Eigentum an der Waren, den Geräten und Anlagen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG vor. Die von der SRE anden AG gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der SRE. Die Waren, Geräte und Anlagen sowie nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste sonstige Ansprüche werden nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

2. Der AG verwahrt die Vorbehaltsware für die SRE unentgeltlich.

3. Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (7.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

4. Wird die Vorbehaltsware von dem AG verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der SRE erfolgt und die SRE unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der SRE eintreten sollte, überträgt der AG der SRE bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit.

5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der AG bereits jetzt sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der SRE an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die SRE ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die SRE ermächtigt den AG widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung der SRE einzuziehen. Zum Widerruf der Einzugsermächtigung ist die SRE nur im Verwertungsfall berechtigt.

6. Die SRE wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

7. Bei vertragswidrigem Verhalt des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die SRE berechtigt, die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen zurückzunehmen (Verwertungsfall).In der Zurücknahme der gelieferten Waren,Geräte und Anlagen durch die SRE liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die SRE ist nach Rücknahme der gelieferten Geräte und Anlagen zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG – abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen.

VIII. Haftung für Sachmängel

Für Sachmängel der Lieferungen und Leistungen haftet die SRE unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Ziffer X wie folgt:

1. Mängelansprüche des AG bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Bei berechtigten Mängelrügen ist die SREunter Ausschluss der Rechte des AG, vom Vertragzurückzutreten oder den Preis herabzusetzen(Minderung) zur Nacherfüllung verpflichtet,es sei denn, die SRE ist aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt. Der AG hat der SRE eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der SRE durch Beseitigung des Mangels(Nachbesserung) oder Lieferung neuer Anlagen und Geräte erfolgen. Die SRE trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen,weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem AG zumutbar sind.Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer X (sonstige Schadensersatzansprüche).Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des AG gegen die SRE und dessen Erfüllungshilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4. Die Mängelhaftungsansprüche des AG verjähren ein Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor.

IX. Schutzrechte; Rechtsmängel

1. Die SRE steht nach Maßgabe dieser Ziffer dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird SRE nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem AG durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der AG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegenden Beschränkungen gemäß Ziffer X.

3. Bei Rechtsverletzungen durch von SRE gelieferte Produkte anderer Hersteller wird SRE nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des AG geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen SRE bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

4. Ansprüche des AG sind ausgeschlossen, sofern dieser die SRE nicht unverzüglich über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter unterrichtet, oder soweit der AG die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des AG sind ferner ausgeschlossen, sofern die Schutzrechtsverletzungen, durch spezielle Vorgaben des AG, durch einen von der SRE nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom AG verändert oder zusammen mit nicht von der SRE gelieferten Produkten eingesetzt wird.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer VIII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des AG gegen die SRE und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Die SRE haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung in Fällen des Vorsatzes 5 oder der groben Fahrlässigkeit der SRE oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der SRE ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle der Sätze 1 und 2 wird die Haftung der SRE wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Preises für den Teil der Lieferungen begrenzt, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. Weitergehende Ansprüche des AG wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer der SRE etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Eine weitergehende Haftung für eine von der SRE zu vertretende Unmöglichkeit ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des AG, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen einer von der SRE zu vertretenden Unmöglichkeit zustehen, bleiben unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer IV.6 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der SRE erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der SRE das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die SRE von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem AG mitzuteilen oder auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadenersatzansprüche, Haftungsausschluss

1. Die SRE haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der SRE oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der SRE ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 dieses Absatzes 1. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet die SRE nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die SRE den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 dieses Absatzes 1. Aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1. gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer IV.5 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer IX.1 dieser Bedingungen.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen der SRE und dem AG ergebenden Streitigkeiten aus den geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz der SRE. Die SRE ist jedoch berechtigt, den AG auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand 01/2015, Fuldabrück